- Kündigung
- I. Allgemein:Ein empfangsbedürftiges ⇡ einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines Rechtsverhältnisses, meist nach Ablauf einer Frist (⇡ Kündigungsfristen), herbeigeführt werden soll.- Die i.d.R. nur aus wichtigem Grund zulässige ⇡ außerordentliche Kündigung oder ⇡ fristlose Kündigung löst das Rechtsverhältnis sofort auf.II. Gesellschaftsrecht:1. Gesellschaftsvertrag: a) Offene Handelsgesellschaft: Die K. eines Gesellschafters oder eines ⇡ Privatgläubigers führt mangels abweichender Vertragsbestimmungen nicht zur ⇡ Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum ⇡ Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 131 III 1 Nr. 3–4 HGB). (1) Für den Gesellschafter besteht ein Recht zur K. nur, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist (§ 132 HGB), an die Stelle der sonst allgemein zulässigen K. aus wichtigem Grund tritt die ⇡ Auflösungs- oder Ausschließungsklage. Als für „unbestimmte Zeit“ eingegangen gilt auch eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist. (a) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. (b) Die Form der K. ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. (c) Rücknahme der K. ist nur eingeschränkt möglich. (2) K. durch den Privatgläubiger (§ 135 HGB) soll diesem nach fruchtlosem Verlauf der von ihm in das bewegliche Vermögen eines Gesellschafters betriebenen ⇡ Zwangsvollstreckung ermöglichen, sich aus dessen ⇡ Auseinandersetzungsguthaben zu befriedigen. (a) Über die Voraussetzungen: ⇡ Privatgläubiger. (b) Frist der K.: Sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres. (c) Die Erklärung der K. muss auch hier allen Gesellschaftern gegenüber abgegeben werden. Die Vorlage des Schuldtitels, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Auseinandersetzungsguthaben und eine Bescheinigung über die fruchtlose Zwangsvollstreckung kann von den Gesellschaftern gefordert werden.- b) Kommanditgesellschaft: Es gilt gemäß § 161 HGB Entsprechendes. Der Tod des ⇡ Kommanditisten hat jedoch eine Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB).- 2. Handelsvertretervertrag: Die gesetzliche Frist zur K. beträgt bei einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 89 HGB im ersten Jahr der Vertragsdauer ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate, bei mehr als fünf Jahren sechs Monate, jedoch zum Schluss eines Kalendermonats.III. Arbeitsrecht:1. K. muss eindeutig und unbedingt sein und sich auf den Arbeitsvertrag im ganzen beziehen. Vorsorgliche K. und ⇡ Änderungskündigung sind echte K.- Zu unterscheiden: a) ⇡ Ordentliche Kündigung (Einhaltung bestimmter ⇡ Kündigungsfristen); b) ⇡ außerordentliche Kündigung.- Vgl. auch ⇡ Druckkündigung.- 2. Gesetzlich ist die Angabe eines Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber nicht vorgeschrieben (Ausnahme: § 15 III BBiG), aber üblich, damit der Arbeitnehmer die Erfolgsaussicht einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der K. (⇡ Kündigungsschutz) beurteilen kann. Anspruch auf Bekanntgabe aber bei außerordentlicher K. (§ 626 II BGB); bei ordentlicher ⇡ betriebsbedingter Kündigung hinsichtlich der Gründe für die soziale Auswahl (§ 1 III KSchG).- 3. Formvorschrift: K. bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Auch mündliche Spontankündigungen des Arbeitnehmers sind nicht mehr wirksam.- 4. Zugang der K. ist Voraussetzung ihrer Wirksamkeit: K. muss (als empfangsbedürftige Willenserklärung) so in den Bereich des Empfängers gelangen, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann, z.B. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Wohnung vor üblicher Leerungszeit. Grundsätzlich kann auch während einer Urlaubsabwesenheit an der Wohnanschrift eine K. zugehen.- 5. Einhaltung von Fristen: ⇡ Kündigungsfristen.- 6. K. und Mitwirkung des Betriebsrats: Das Kündigungsrecht auf Arbeitgeberseite steht dem Arbeitgeber selbst zu. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss er gemäß § 102 I BetrVG vor Ausspruch jeder K. den Betriebsrat anhören (⇡ Anhörung des Betriebsrats). Die Unterlassung vorheriger Anhörung macht die K. unwirksam.- Der Arbeitgeber kann mittelbar durch den Betriebsrat zur K. betriebsstörender Arbeitnehmer gezwungen werden (§ 104 BetrVG).- 7. Die K. eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX).- 8. Nachschieben von Kündigungsgründen: Der kündigende Teil kann die K. auch später noch durch zusätzliche, dem Gekündigten nicht mitgeteilte Gründe untermauern. Die K. lässt sich aber nicht auf Gründe stützen, die erst nach Ausspruch der K. entstanden sind. Solche Gründe können eine neue K. tragen.- 9. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine ⇡ Teilkündigung.IV. Berufsbildungsgesetz:Das Berufsausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der ⇡ Probezeit nur aus ⇡ wichtigem Grund kündbar; die Kündigungsgründe sind anzugeben (§ 15 III BBiG); während der Probezeit kann es ohne Einhaltung einer Frist von beiden Teilen gekündigt werden. Will der ⇡ Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung aufnehmen, kann er mit einer Frist von vier Wochen kündigen (§ 15 BBiG). Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.V. Versicherungsvertragsgesetz:Das Recht zur K. haben: 1. Der Versicherungsnehmer: (1) Zum Ablauf der Vertragszeit sowie zum Ablauf der Versicherungsperiode nach § 8 I, II VVG; (2) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens; (3) bei Prämienerhöhung nach § 31 VVG; (4) bei Teilrücktritt oder -kündigung durch den Versicherer (§ 30 VVG); (5) bei langfristigen Versicherungsverträgen (gemäß § 8 III VVG).- 2. Der Erwerber der versicherten Sache bei Eigentümerwechsel (§ 70 VVG); dieses Recht kann von den Versicherern nicht ausgeschlossen werden.- 3. Für die Versicherungsgesellschaft: (1) Bei sich stillschweigend verlängernden Versicherungen zum Ablauf der Versicherung, (2) bei Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem ⇡ Versicherungsfall zu erfüllen sind (§ 6 I 2 VVG), (3) bei bestimmten ⇡ Gefahrerhöhungen, (4) bei Nichtzahlung von ⇡ Folgeprämien, (5) dem Erwerber gegenüber bei Eigentümerwechsel der versicherten Sache, (6) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens (Fristen und sonstige Einzelheiten je nach Versicherungszweig verschieden).- Bei K. einer ⇡ Lebensversicherung (ausgenommen Risiko- und bestimmte Arten der Rentenversicherung) und einer Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung wird unter bestimmten Voraussetzungen der Rückkaufswert ausgezahlt.- Vgl. auch ⇡ Rückkauf von Versicherungen. Literatursuche zu "Kündigung" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.